Lakra
Das Landeswohnraumförderungsprogramm des Landes hat schon vielen Baden-Württembergerinnen und Baden-Württembergern geholfen, ihren Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen. Träumen Sie auch vom Eigenheim? Hier steht, was Sie bei Ihrem Antrag beachten müssen.
Ansprechpartner:
Expertenteam Eigentumsförderung
Telefon: 0721/40 244 927 Email: info@baufinanzierungspool24.de
Die nachfolgenden Informationen erläutern die ab 01.04.2010 gültigen Programmbestimmungen.
Wer wird gefördert?
Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, wenn
- die Partner in einem Haushalt leben
- sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander führen und
- sie mindestens ein Kind haben
- Alleinerziehende, wenn sie ledig, geschieden oder verheiratet jedoch getrennt lebend sind
- sie mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben
- kein weiterer Erwachsener im Haushalt lebt, es sei denn es handelt sich um die eigenen volljährigen Kinder
- entweder ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht nachgewiesen wird und das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem/der Alleinerziehenden hat, der/die das Kind überwiegend erzieht und betreut
- Junge kinderlose Paare
- kein Partner älter als 45 Jahre ist und
- eventuell vorhandene Kinder über 18 Jahre alt sind
Schwerbehinderte mit speziellen Wohnbedürfnissen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung besondere Anforderungen an den Grundriss oder die Ausstattung des Wohnraums oder des Gebäudes stellen. Hierzu werden die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie die Schwerbehinderung nur durch einen Behindertenausweis nachweisen. Der Antragsteller selbst muss nicht schwerbehindert sein. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn ein Familienmitglied schwerbehindert ist und spezielle Wohnbedürfnisse hat. Hierbei spielt die Haushaltsgröße keine Rolle.
Kinder werden berücksichtigt, wenn
- sie jünger als 18 Jahre sind und in direkter Linie mit dem Antragsteller verwandt oder Adoptiv- oder Pflegekinder sind oder
- sie älter als 18 Jahre sind, aber aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, oder
- eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die Geburt des Kindes innerhalb der nächsten 6 Monate erwartet wird.
Was wird gefördert?
Der Bau oder Kauf eines neuen Hauses oder einer neuen Eigentumswohnung.
Der Kauf eines gebrauchten Hauses oder einer gebrauchten Eigentumswohnung (älter als 4 Jahre nach Bezugsfertigkeit). Sie können zusätzlich folgende erwerbsnahe Modernisierungsmaßnahmen finanzieren:
- Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum, zum Beispiel zur Verbesserung des Zuschnitts, des Zugangs zu Wohnungen und Wohngebäuden sowie der Beweglichkeit in Wohnungen (Barrierearmut), der natürlichen Belichtung und Belüftung und des Schallschutzes, der Energie- und Wasserversorgung sowie Entwässerung, der sanitären Einrichtungen
- Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude
- Bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz oder zur Einsparung von Heizenergie, zum Beispiel die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden, Kellerdecken oder Dächern, die Erneuerung von Fenstern, die Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe (Brennwertkessel, Klein-Blockheizkraftwerke), Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel, können nur einbezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen notwendig sind
- Ausbau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen, zum Beispiel
- Ausbau eines Dachgeschosses
- Aufstocken eines Gebäudes
- Anbau an ein Gebäude
- Umwandlung in Wohnraum und Erneuerung leerstehender Wohnungen
Was sind die Voraussetzungen für die Förderung?
Lage und Nutzung des Objekts
Voraussetzung in jedem Fall ist, dass Ihr Objekt in Baden-Württemberg liegt und von Ihnen selbst genutzt wird. Sofern der bestehende Wohnraum nicht bereits von Ihnen bewohnt wird, wird der Kauf oder die Maßnahme nur gefördert, wenn Sie nachweisen können, dass der Bezug innerhalb eines halben Jahres nach Kauf oder Fertigstellung der Maßnahmen erfolgt (zum Beispiel, weil der bisherige Bewohner bereits über eine neue Wohnung verfügt).
Baubeginn und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn Sie mit der Maßnahme (Bau, Umbau, Ausbau, Erweiterung, Modernisierung) noch nicht begonnen haben und Verträge hierüber (beispielsweise den Kaufvertrag) noch nicht abgeschlossen wurden. Sie müssen damit solange warten, bis wir oder die Wohnraumförderungsstelle Ihnen schriftlich mitteilen, dass ein vorzeitiger Beginn nicht förderschädlich ist. Erst nach dieser Mitteilung dürfen Sie
- die Baumaßnahmen in Auftrag geben
- mit den Bauarbeiten beginnen
- einen Vertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohngebäudes abschließen oder
- einen Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses abschließen oder
- einen Vertrag entsprechenden wirtschaftlichen Inhalts abschließen
Bitte beachten Sie: Informieren Sie sich vorher über die wirtschaftliche Situation des von Ihnen gewählten Bauunternehmens. Vereinbaren Sie mit dem Unternehmen zum Beispiel eine Fertigstellungsgarantie durch einen Dritten für den Fall, dass das Bauvorhaben ins Stocken gerät.
Das Gesamteinkommen und die Einkommensgrenze
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn Sie mit Ihrem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze einhalten.
Ausnahme: Wird nur ein Optionsdarlehen beantragt, so ist die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Ergänzungsförderung zum Optionsdarlehen dann maßgebliche Einkommensgrenze einzuhalten.
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus Ihrem Jahres-Bruttoeinkommen und dem Ihrer Haushaltsangehörigen abzüglich der Werbungskosten von 920 Euro für jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (Werbungskostenpauschale) oder höhere tatsächliche Werbungskosten. Die Einkommensgrenze richtet sich nach der Zahl der Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören. Unter einem Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen.
Zu einem Haushalt zählen folgende Personen (gemäß § 4 Abs. 16 LWoFG):
- Antragsteller
- dessen Ehegatte/Lebenspartner
- Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (zum Beispiel Geschwister)
- Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern
In der folgenden Tabelle können Sie sehen, wie hoch die Einkommensgrenzen für verschiedene Haushaltsgrößen sind.
Haushaltsgröße (Zahl der Personen, die in dem Haushalt leben) Höhe der Einkommensgrenze
1-Personen-Haushalt 43.920 EUR
2-Personen-Haushalt 43.920 EUR
3-Personen-Haushalt 52.420 EUR
4-Personen-Haushalt 60.920 EUR
5-Personen-Haushalt 69.420 EUR
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen zuzüglich 8.500 EUR
Für jede schwerbehinderte Person mit speziellen Wohnbedürfnissen erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 2.400 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Haushalt mindestens zwei Personen leben.
Kostenobergrenze Ihres Bau- oder Kaufvorhabens
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn es die Kostenobergrenze von 2.000 Euro/m² Wohnfläche (ohne die Kosten für das Grundstück, für die Finanzierung und für Stellplätze, Garagen oder Carports) nicht überschreitet. Die Kostenobergrenze richtet sich nach den Quadratmeterkosten der Wohnfläche und den Gesamtkosten Ihres Bau- oder Kaufvorhabens. Wenn das Objekt älter als vier Jahre ist, gehören hierzu auch die Kosten für die erwerbsnahe Modernisierung. Die Höchstbeträge für das gesamte Objekt (ohne die Kosten für das Grundstück, für die Finanzierung und für Stellplätze, Garagen oder Carports):
- für ein Einfamilienhaus 275.000 Euro,
- für eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus 225.000 Euro.
Ein Überschreiten der Kostenobergrenze um bis zu 25.000 Euro ist zulässig bei ökologisch wirksamer, in besonderer Weise flächensparender oder barrierefreier Bauweise.
Die Eigenleistungen
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn Sie einen Teil der Gesamtkosten selbst übernehmen. Als Eigenleistungen zählen:
- Ihre Geldmittel (zum Beispiel Sparguthaben, Angespartes auf einem Bausparvertrag, Aktienkapital)
- der Wert der handwerklichen Eigenleistung
- der Wert der gebrauchten und wiederverwendeten Gebäudeteile
- der Wert des eigenen Grundstücks (abzüglich der Summe noch abzuzahlender Kredite)
Wenn Sie Aktienkapital haben, wird dieses höchstens zu 60 Prozent des Aktienwertes als Eigenkapital angerechnet. Grund hierfür ist das mögliche Kursrisiko bis zum endgültigen Verkauf der Aktien.
Die Förderung setzt eine angemessene Eigenleistung voraus. Diese beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Gesamtkosten bei erstrangiger Absicherung der L-Bank-Darlehen, bei nachrangiger Absicherung 25 Prozent der Gesamtkosten. Durch Eigenkapital müssen Sie 8,5 Prozent der Gesamtkosten finanzieren (Spar- oder Bausparguthaben, Aktienkapital oder ein eigenes unbelastetes Grundstück), der Rest kann beispielsweise durch Selbst- und Nachbarhilfe erbracht werden.
Familiengerechter Wohnraum
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn der Wohnraum familiengerecht aufgeteilt ist:
- Bei einer Familie mit 2 Kindern darf die Wohnfläche nicht kleiner sein als 90 m²
- Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um 10 m²
- Die Wohnfläche darf nicht größer als 160 m² sein
- Bei Haushalten mit mehr als 4 Personen erhöht sich diese Grenze um 15 m² für jede weitere Person
- Die Wohnung muss mindestens 1 Kinderzimmer haben
- Bei einer Förderung mit einem Optionsdarlehen muss mindestens ein zusätzliches Kinderzimmer für künftige Kinder vorhanden oder ein bestehendes Kinderzimmer groß genug zur Aufnahme eines weiteren Kindes sein.
- Ein Kinderzimmer für ein Kind muss mindestens 10 m² groß sein und ein Kinderzimmer für zwei Kinder muss mindestens 15 m² groß sein
Bereits vorhandenes Wohneigentum und Vermögensverhältnisse
Ihr Vorhaben kann von uns nur gefördert werden, wenn Sie kein Wohneigentum in angemessener Größe und angemessenem Zuschnitt haben oder bis vor nicht allzu langer Zeit hatten. Wohnraum in angemessener Größe und angemessenem Zuschnitt bedeutet, dass der vorhandene Wohnraum nach Größe und Zuschnitt ausreichend und familiengerecht erscheint (auch wenn dies erst nach einem zumutbaren Umbau der Fall wäre):
- Für einen 4-Personen-Haushalt gilt eine Wohnfläche von 90 m² als angemessen
- Bei mehr als 4 Personen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² pro Person, bei weniger Personen verringert sie sich um 10 m² pro Person
Unter bestimmten Umständen kann Ihr Bau- oder Kaufvorhaben nicht von uns gefördert werden, obwohl die Einkommens- und Belastungsgrenzen eingehalten werden. Dies kann zum Beispiel aufgrund der Vermögensverhältnisse oder zu erwartender Einkommenssteigerungen der Fall sein.
Ihre Belastungsgrenze
Wenn Sie eine Förderung für Ihr Bau- oder Kaufvorhaben bei uns beantragen, prüfen wir, ob die finanzielle Belastung für Sie auf Dauer tragbar ist. Dies bedeutet konkret: Die tatsächliche oder die angenommene Monatsbelastung aus dem Bauvorhaben und Ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen (zum Beispiel Raten für Auto- und andere Anschaffungskredite) dürfen eine bestimmte Belastungsgrenze nicht überschreiten. Wie hoch Ihre Belastungsgrenze ist, hängt davon ab, wie hoch Ihr monatliches Bruttoeinkommen ist und wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Die Höhe Ihrer maximalen Monatsbelastung ergibt sich aus der Belastungstabelle und der Berechnungshilfe.
Welche Art von Förderung können Sie beantragen?
Die Art und Höhe Ihres Förderdarlehens hängt davon ab,
- ob Sie bereits Kinder haben oder demnächst erwarten
- wo Ihr Bauort liegt (Gebietskategorie) und
- wie viele Personen in Ihrem Haushalt lebe
Folgende Darlehen können Sie beantragen:
- das Z 15-Darlehen, bei dem Sie 15 Jahre lang verbilligte Zinsen zahlen
- das Optionsdarlehen, bei dem Sie bei Geburt eines Kindes sowie einer sonstigen Aufnahme eines minderjährigen Kindes in den Haushalt, wie beispielsweise Adoption oder Dauerpflegschaft, eine Ergänzungsförderung erhalten
- die KfW-Darlehen oder das Ergänzungsdarlehen, wenn noch zusätzlicher Finanzierungsbedarf besteht
- Z 15-Darlehen
- Das Z 15-Darlehen kann beantragt werden von
- Ehepaaren mit mindestens einem Kind
- Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit mindestens einem Kind
- Partnern einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind
- Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind und
- Schwerbehinderten mit speziellen Wohnbedürfnissen (auch ohne Kinder)
maximale Darlehensbeträge Z 15-Darlehen für Bau und Kauf neuen Wohnraums, Umbau, Ausbau, Erweiterung
in Gebietskategorie ...
I II III
Paare und Alleinerziehende mit einem Kind 85.000 EUR 80.000 EUR 75.000 EUR
Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern 130.000 EUR 125.000 EUR 120.000 EUR
Paare und Alleinerziehende mit drei Kindern 165.000 EUR 160.000 EUR 155.000 EUR
Paare und Alleinerziehende mit vier Kindern 190.000 EUR 185.000 EUR 180.000 EUR
für jedes weitere Kind + 15.000 EUR + 15.000 EUR + 15.000 EUR
junge kinderlose Paare - - -
Schwerbehinderte (ohne Kinder) 40.000 EUR 35.000 EUR 30.000 EUR
maximale Darlehensbeträge Z 15-Darlehen für Gebrauchterwerb
in Gebietskategorie ...
I II III
Paare und Alleinerziehende mit einem Kind 72.300 EUR 68.000 EUR 63.800 EUR
Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern 110.500 EUR 106.300 EUR 102.000 EUR
Paare und Alleinerziehende mit drei Kindern 140.300 EUR 136.000 EUR 131.800 EUR
Paare und Alleinerziehende mit vier Kindern 161.500 EUR 157.200 EUR 153.000 EUR
für jedes weitere Kind + 12.800 EUR + 12.800 EUR + 12.800 EUR
junge kinderlose Paare - - -
Schwerbehinderte (ohne Kinder) 34.000 EUR 29.800 EUR 25.500 EUR
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Höchstbeträge. Sie werden reduziert, wenn
- für Ihr Bau- oder Kaufvorhaben nur begrenzte Fördermittel zur Verfügung stehen oder
- Sie die Fördermittel nicht in vollem Umfang zur Finanzierung benötigen
- Die Darlehensbeträge erhöhen sich
- bei einem Haushalt mit mehr als zwei Erwachsenen für jeden weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen um jeweils 5.000 Euro (4.200 Euro bei Erwerb gebrauchten Wohnraums),
- durch eine Zusatzförderung für schwerbehindertengerechten Wohnungsbau (Neubau/Neuerwerb/Gebrauchterwerb/Ausbau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen), innovativen Wohnungsbau (Neubau/Neuerwerb), ökologisch wirksame Bauausführung (Neubau/Neuerwerb KfW-Effizienzhaus 70 oder Passivhaus), erwerbsnahe Modernisierung auf EnEV-Neubau-Niveau (Gebrauchterwerb) oder barrierefreies Bauen (Neubau/Neuerwerb/Gebrauchterwerb/Ausbau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen)
Umwandlung des Z 15-Darlehens in einen Direktzuschuss
Zum Erreichen der bei erstrangiger Absicherung des Z 15-Darlehens erforderlichen Mindesteigenleistungsquote von 15 % der Gesamtkosten kann das Z 15-Darlehen bis zu einer Höhe von 6,5 % der Gesamtkosten in einen Direktzuschuss umgewandelt werden. Der Zuschuss muss mindestens 1.000 Euro betragen, ein daneben verbleibendes Z 15-Darlehen mindestens 10.000 Euro. Das Eigenkapital muss auch bei dieser Variante in Höhe von mindestens 8,5 % der Gesamtkosten (ohne Anrechnung des Direktzuschusses) nachgewiesen werden.
Paare, die ein Z 15-Darlehen erhalten, können zusätzlich auch das Optionsdarlehen beantragen.
Optionsdarlehen
Paare können das Optionsdarlehen beantragen, wenn Sie weitere Kinder wünschen. Dies gilt auch, wenn Sie derzeit noch keine Kinder haben und ihr Einkommen die derzeit gültige Einkommensgrenze übersteigt. Das Darlehen beträgt mindestens 20.000 Euro und höchstens 75.000 Euro.
Eine zusätzliche Ergänzungsförderung zum Optionsdarlehen erhalten Sie bei der Geburt eines Kindes sowie einer sonstigen Aufnahme eines minderjährigen Kindes in den Haushalt, wie beispielsweise Adoption oder Dauerpflegschaft. Dabei können Sie wählen zwischen:
- einer entschädigungslosen Sondertilgung, damit sich die Restschuld Ihres Optionsdarlehens vermindert oder
- einer Zinsverbilligung, die Ihre Belastung aus dem Optionsdarlehens verringert.
Die Möglichkeit auf diese Ergänzungsförderung besteht bis zu 6 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags. Sie müssen den Antrag allerdings innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme des Kindes in den Haushalt stellen. Die Ergänzungsförderung beträgt für das hinzugekommene bei Bau und Kauf neuen Wohnraums, Ausbau, Umbau, Erweiterung bei Gebrauchterwerb
1. Kind 7.000 EUR 6.000 EUR
2. Kind 7.000 EUR 6.000 EUR
3. Kind 5.500 EUR 4.700 EUR
4. Kind 4.000 EUR 3.400 EUR
5. und jedes weitere Kind jeweils 2.500 EUR 2.100 EUR
KfW-Darlehen oder Ergänzungsdarlehen der L-Bank
Bei zusätzlichem Finanzierungsbedarf können Sie KfW-Darlehen oder Ergänzungsdarlehen der L-Bank beantragen. Wir bieten Ihnen bei Ergänzungsdarlehen zwei Varianten an:
- Das E-Darlehen mit Sollzinsbindungen bis zu 30 Jahren. Hierbei können Sie die Höhe des anfänglichen Tilgungssatzes wählen: 1, 2 oder 3 Prozent
- Das L 25-Darlehen, das eine 25-jährige Sollzinsbindung hat. Hierbei wird der Tilgungssatz so festgelegt, dass Sie das Darlehen bis zum Ende der Sollzinsbindung zurückgezahlt haben
- Bau oder Kauf in Ortszentren
- Sie erhalten von uns zusätzlich eine einmalige Förderung, wenn Ihr Vorhaben in einem Orts- oder Ortsteilzentrum liegt. Als Ortszentrum gelten überwiegend vor 1950 besiedelte innerstädtische oder innerdörfliche Flächen, die in einem engen räumlichen Bezug zu einem historischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Zentrum der Gemeinde stehen. Ob dies zutrifft, erfahren Sie bei der Gemeinde, in der Sie bauen oder kaufen wollen.
- Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind oder Schwerbehinderte mit speziellen Wohnbedürfnissen erhalten die zusätzliche Förderung
entweder als Erhöhung des Z 15-Darlehensbetrags
in Gebietskategorie ...
bei Bau und Kauf neuen Wohnraums, Ausbau, Umbau, Erweiterung um bis zu bei Gebrauchterwerb um bis zu
I 25.000 EUR 21.300 EUR
II 20.000 EUR 17.000 EUR
III 15.000 EUR 12.800 EUR
oder als weitere Zinsverbilligung zur Reduzierung der Belastung aus dem Z 15-Darlehen
in Gebietskategorie ...
bei Bau und Kauf neuen Wohnraums, Ausbau, Umbau, Erweiterung in Höhe von bis zu bei Gebrauchterwerb in Höhe von bis zu
I 3.800 EUR 3.200 EUR
II 3.000 EUR 2.600 EUR
III 2.300 EUR 1.900 EUR
Junge kinderlose Paare erhalten die zusätzliche Förderung, wenn das erste Kind geboren oder sonst in den Haushalt aufgenommen wurde
- entweder als entschädigungslose Sonderzahlung zur Reduzierung der Restschuld ihres Optionsdarlehens
- oder als Zinsverbilligung zur Reduzierung der Belastung aus dem Optionsdarlehen
in Gebietskategorie ...
bei Bau und Kauf neuen Wohnraums, Ausbau, Umbau, Erweiterung in Höhe von bis zu bei Gebrauchterwerb in Höhe von bis zu
I 3.800 EUR 3.200 EUR
II 3.000 EUR 2.600 EUR
III 2.300 EUR 1.900 EUR
Dies gilt auch für Paare mit mindestens einem Kind, die nur ein Optionsdarlehen erhalten.
- Innovativer Wohnungsbau
- Sie erhalten von uns zusätzlich eine einmalige Förderung als Erhöhung des Z 15-Darlehens in Höhe der nachweisbaren Mehrkosten, mindestens 2.500 Euro, höchstens jedoch 25 % des Z 15- Darlehensbetrags, insbesondere für
- kostengünstiges, nachhaltiges Bauen
- in besonderer Weise flächensparendes Bauen oder
- Vorhaben des Wohnens in Innenstädten
Ökologisch wirksame Bauweise
Sie erhalten von uns eine weitere Förderung als zusätzliches Z 15-Darlehen in Höhe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro für nachweisbare Mehrkosten, wenn das Vorhaben
- den Standard KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009) oder Passivhaus gemäß Vorgaben der KfW (Neubau/Kauf) oder
- durch erwerbsnahe Modernisierung die Anforderungen der EnEV an Neubauten (Gebrauchterwerb) erreicht
Die Umwandlung in einen Zuschuss ist möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehensbetrag dividiert durch den Faktor 6,44 und muss mindestens 500 Euro und kann höchstens 3.800 Euro betragen.
Hilfen für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte mit speziellen Wohnbedürfnissen erhalten von uns eine Förderung, wenn sie den Wohnraum oder das Gebäude auf diese besonderen Bedürfnisse hin erstellen oder anpassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie oder mindestens ein Haushaltsangehöriger Rollstuhlbenutzer oder Sehbehinderter ist.
Sie erhalten diese Förderung als Z 15-Darlehen in Höhe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 30.000 Euro für nachweisbare Mehrkosten besonderer baulicher Maßnahmen, welche durch Art und Grad der Behinderung sowie die speziellen Wohnbedürfnisse bedingt sind (höchstens 60.000 Euro bei Wohnungen für Rollstuhlbenutzer).
Die Umwandlung in einen Zuschuss ist möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehensbetrag dividiert durch den Faktor 6,44 und muss mindestens 500 Euro betragen.
Eine Anpassungsförderung ist als isolierte Förderung ohne vorherige oder gleichzeitige Förderung des Baus oder Erwerbs möglich.
Barrierefreies Bauen
Sie erhalten von uns eine Förderung, wenn Sie Ihren Wohnraum barrierefrei rollstuhlgerecht (DIN 18025 Teil 1) oder barrierefrei (DIN 18025 Teil 2) erstellen oder anpassen, als
- Z 15-Darlehen in Höhe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 30.000 Euro für nachweisbare Mehrkosten barrierefreier Bauweise (höchstens 60.000 Euro bei rollstuhlgerechter Bauweise).
- Die Umwandlung in einen Zuschuss ist möglich. Der Zuschussbetrag errechnet sich dann aus dem entsprechenden Darlehensbetrag dividiert durch den Faktor 6,44 und muss mindestens 500 Euro betragen.
- Eine Anpassungsförderung ist als isolierte Förderung ohne vorherige oder gleichzeitige Förderung des Baus oder Erwerbs möglich. Die Förderung für barrierefreies rollstuhlgerechtes Bauen ist nicht kumulierbar mit der Förderung „Hilfen für Schwerbehinderte Menschen".
Die Konditionen
Z 15-Darlehen Optionsdarlehen Ergänzungs- darlehen
(E-Darlehen) Ergänzungs- darlehen
(L 25-Darlehen)
Sollzinssatz in marktüblicher Höhe abzüglich Zinsverbilligung in marktüblicher Höhe in marktüblicher Höhe in marktüblicher Höhe
Zinsverbilligung p.a. um folgende Prozentpunkte 2,25 bis 2,5 Jahre
2,00 bis 4,5 Jahre
1,75 bis 6,5 Jahre
1,50 bis 8,5 Jahre
1,25 bis 10,5 Jahre
1,00 bis 12,5 Jahre
0,50 bis 15 Jahre
Höchstens auf 0,50 % - - -
Sollzinsbindung 15, 20 oder 30 Jahre1 10, 12 oder 15 Jahre 10, 15, 20 oder 30 Jahre 25 Jahre
Kosten einmalig: 2,00 %
laufend p.a.: 0,50 % (im Sollzinssatz enthalten) sind im Sollzinssatz enthalten2 sind im Sollzinssatz enthalten2 sind im Sollzinssatz enthalten2
Tilgung p.a. 1 %, 2 % oder 3 %
aus dem Ursprungs- kapital zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätendarlehen) 1 %, 2 % oder 3 %
aus dem Ursprungs- kapital zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätendarlehen) 1 %, 2 % oder 3 %
aus dem Ursprungs- kapital zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätendarlehen) 3
aus dem Ursprungs- kapital zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätendarlehen)
Zahlungsweise Zins und Tilgung monatlich nachträglich
Bei einer Sollzinsbindung von 20 oder 30 Jahren ist nach Ablauf der Zinsverbilligung der Sollzins ohne Zinsverbilligung zu zahlen.
Zusätzlich werden Bereitstellungszinsen von 3 % p. a. ab der 7. Woche aus dem noch nicht ausbezahlten Darlehensbetrag erhoben.
3 Der Tilgungssatz ist so gewählt, dass das Darlehen zum Ablauf der Sollzinsbindung vollständig zurückbezahlt ist. Durch Lastschrifteinzug.
Bei Zuschüssen erhebt die L-Bank eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des Zuschussbetrags, beim Direktzuschuss mindestens 100 Euro.
Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen:
- eine detaillierte Auflistung der handwerklichen Eigenleistungen (Vordruck 0004). Diese muss von dem Bauherrn, von dem Architekten und von den Helfern (mit Berufsangaben) unterschrieben sein.
- von Ihrem Architekten/Verkäufer:
- Bauvorlagen gemäß Landesbauordnung (Lageplan und Bauzeichnungen, auch für Garagen)
- eine Baubeschreibung (Vordruck 9050),
- eine Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WFlVO),
- eine Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277,
- Fotos des Objekts (bei Bestandsobjekten oder beim Erwerb gebrauchten Wohnraums),
- bei Erbbaurechten: Erbbaurechtsvertrag,
- bei Eigentumswohnungen: eine vollständige Ausfertigung des Aufteilungsplans und der Teilungserklärung,
- Nachweis der ökologischen Bauweise (Vordruck 1372), bei Bestandsobjekten: Energieausweis
- von Ihrem Arbeitgeber/Ihren Arbeitgebern:
- die Original-Nachweise über das monatliche Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen für die letzten drei Monate,
- die Original-Nachweise über das Jahres-Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen für das Jahr vor der Antragstellung,
- bei Selbständigen die unterzeichneten Jahresabschlussunterlagen der letzten drei Jahre vor Antragstellung, soweit zutreffend mit Prüfungsvermerk des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug.
- vom Grundbuchamt:
- eine aktuelle, vollständige, unbeglaubigte Grundbuchabschrift
- von Ihrer Hausbank/Bausparkasse:
- schriftliche Nachweise der im Finanzierungsplan aufgeführten Fremdmittel mit Auszahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen. Bei Bauspardarlehen benötigen wir die Zuteilungsbescheide der Bausparkasse,
- schriftliche Nachweise der Eigenmittel
- alle Unterlagen im Original oder in beglaubigter Fotokopie
Ansprechpartner:
Expertenteam Eigentumsförderung
Telefon: 0721/40 244 927 Email: info@baufinanzierungspool24.de












